Abteilungsordnung der Tennisabteilung Rot-Weiß der Sportvereinigung Söllingen 06/07 e.V. 

§1 Name und Zweck der Abteilung

  1. Die Abteilung wurde am 21.07.1973 gegründet und führt den Namen Tennisabteilung Rot-Weiß der Sportvereinigung Söllingen 06/07 e.V. Für die Mitglieder der Abteilung sind die Satzungen der Spvgg. Söllingen und des Deutschen Tennisbundes verbindlich.

  2. Zweck der Abteilung ist die Pflege des Tennissports.

§2 Mitgliedschaft

  1. Die Abteilung besteht aus
    1. aktiven Mitgliedern

    2. passiven Mitgliedern

      Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht am Spielbetrieb der Abteilung teilnehmen, aber aus Neigung und Interesse der Abteilung angehören oder aus gesundheitlichen Gründen für ein oder mehrere Jahre nicht aktiv sein können.

  2. Die Mitgliedschaft der Abteilung können alle Personen, die am Tennissport interessiert sind, schriftlich beantragen. Der Aufnahmeantrag einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss von einem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Über jede Aufnahme entscheidet die Abteilungsleitung. Mit dem zustimmenden Beschluss erhält der Antragsteller einen Aufnahmebescheid mit einer Zahlungsaufforderung über den Mitgliedsbeitrag. Der angeforderte Betrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Aufnahmebescheides fällig. Falls dem Aufnahmeantrag nicht entsprochen wird, ergeht ein Ablehnungsbescheid ohne Angabe des Grundes.

  3. Die Mitgliedschaft beginnt nach der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mit der Aushändigung des Magnet – Namensschildchens.

  4. Die Beiträge werden durch die Abteilungsleitung, zusammen mit dem jeweiligen Vorstand festgesetzt. Die Zahlung hat jeweils für ein Geschäftsjahr, jedoch bis spätestens 28. Februar des laufenden Jahres zu erfolgen. Mitglieder, die mit ihren Beitragsverpflichtungen im Rückstand sind, haben keinen Anspruch darauf, die sportlichen Einrichtungen der Abteilung zu benutzen.

§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben das Recht, beratend und beschließend an der Abteilungsversammlung teilzunehmen und können in die Abteilungsleitung gewählt werden. Jedes Mitglied erhält eine Ausgabe der Abteilungsordnung.
  2. Sämtliche aktiven Mitglieder der Tennisabteilung haben das Recht die Tennisanlagen zu betreten. Das Spielen auf den Plätzen erfolgt ausschließlich nach der Platzordnung.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet 1 Woche Kantinendienst zu leisten oder 100 Euro zu bezahlen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beschlüsse und Anordnungen der Tennisabteilung zu beachten.
  5. Jede Art der Mitgliedschaft erlischt durch
    1. Austritt
    2. Ausschluss
    3. Nichtzahlung des Beitrags nach vorheriger schriftlicher Mahnung

      Der Austritt ist der Abteilungsleitung bis spätestens drei Monate vor Jahresende schriftlich bekanntzugeben. Das ausscheidende Mitglied hat bis zur Rechtswirksamkeit seines Austrittes sämtlichen Verpflichtungen der Abteilung gegenüber nachzukommen. Mitglieder, die mit einem Amt betraut sind, haben vor Wirksamwerden des Austrittes der Abteilungsleitung und dem Vorstand gegenüber Rechenschaft abzulegen und alle vereinseigenen Unterlagen zurückzugeben. Ein Ausschluss aus der Abteilung wird wie ein Ausschluss aus dem Verein geregelt.

§4 Organe der Abteilung

  1. Organe der Abteilung sind
    1. Abteilungsversammlung
    2. Abteilungsleitung

§5 Ordentliche Abteilungsversammlung

  1. Die ordentliche Abteilungsversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Jahres statt. Die Einberufung hierzu erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Versammlungsdatum durch die Abteilungsleitung schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung.

  2. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens am 31. Dezember schriftlich bei der Abteilungsleitung eingereicht werden, sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

  3. Initiativanträge zur Tagesordnung während der Abteilungsversammlung bedürfen zur Erörterung der einfachen Mehrheit der Versammlung. Eine Abstimmung über Initiativanträge kann nicht erfolgen.

  4. Die Abteilungsversammlung wählt die Mitglieder der Abteilungsleitung jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

  5. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
    1. Geschäftsbericht des Abteilungsleiters, Schriftführers und Schatzmeisters ( Kassier )
    2. Entlastung der Abteilungsleitung
    3. Neuwahlen
    4. Anfragen und Mitteilungen ( Verschiedenes)

  6. Die Abteilungsversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Sie entscheidet durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Änderungen der Abteilungsordnung können nur mit 2/3 tel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  7. Alle Abstimmungen und Wahlen sind offen. Geheime Abstimmung und Wahlen können mit einfacher Stimmenmehrheit beantragt werden. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich festzuhalten.

  8. Die Abteilungsversammlung kann mit 2/3 tel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigen einmalige oder wiederkehrende zusätzliche Zahlungen für besondere Zwecke beschließen. Ein Tagesordnungspunkt über zusätzliche Zahlungen muss schon bei der schriftlichen Einladung auf der Tagesordnung stehen und kann grundsätzlich nicht durch einen Initiativantrag zusätzlich aufgenommen werden.

§6 Außerordentliche Abteilungsversammlung

  1. Eine außerordentliche Abteilungsversammlung muss auf Antrag von mindestens 1/3 tel der Abteilungsmitglieder oder aufgrund eines Beschlusses der Abteilungsleitung unter Angabe der Gründe 14 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
  2. Für den Ablauf gelten sinngemäß § 5 Abs. 3, 4, 6, 7 und 8.

§7 Abteilungsleitung

  1. Die Abteilungsleitung besteht aus
    1. 1. Abteilungsleiter
    2. 2. Abteilungsleiter
    3. Schriftführer
    4. Schatzmeister ( Kassier )
    5. Sportwart
    6. Jugendwart / -in
    7. Vergnügungswart

  2. Der 1. Abteilungsleiter vertritt die Abteilung. Er beruft die Versammlung der Abteilungsleitung und der Abteilung ein und führt den Vorsitz. Er leitet die Abteilung nach Maßgabe der Abteilungsordnung.

  3. Der 2. Abteilungsleiter ist ständiger Vertreter des 1. Abteilungsleiters.

  4. Der Schriftführer hat über die Sitzungen der Abteilungsorgane Niederschriften aufzunehmen und zu verwahren. Er ist für den Schriftverkehr der Abteilung verantwortlich.

  5. Der Schatzmeister ist für alle finanziellen Angelegenheiten verantwortlich. Außerdem führt er ein Programm, aus dem jederzeit die Finanzlage der Abteilung ersichtlich ist.

  6. Der Sportwart ist verantwortlich für den gesamten Spielbetrieb.

  7. Der Jugendwart übernimmt die Förderung und Betreuung der jugendlichen Mitglieder.

  8. Der Vergnügungswart erstellt den Kantinenplan und organisiert Feste.

  9. Die Abteilungsleitung ist zuständig und verantwortlich für:
    1. Führung der laufenden Geschäfte
    2. Organisatorische, sportliche und finanzielle Leitung
    3. Durchführung des Aufnahmeverfahrens
    4. Ausführung der von der Abteilungsversammlung gefassten Beschlüsse und für alle sonstigen Maßnahmen, sofern diese nicht durch die Abteilungsordnung der Abteilungsversammlung vorbehalten sind.

  10. Die Abteilungsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind, darunter einer der beiden Abteilungsleiter. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

  11. Die Abteilungsleitung kann in Einzelfällen Beiträge reduzieren oder ganz erlassen, falls sich ein Mitglied wegen besonderer Verdienste um den Verein verdient gemacht hat.

  12. Falls ein Mitglied der Abteilungsleitung im Laufe eines Geschäftsjahres ausscheidet oder an der Ausübung seiner Tätigkeit dauernd verhindert ist, bestellt die Abteilungsleitung bis zur nächten Abteilungsversammlung einen Stellvertreter, der die Rechte und Pflichten des verhinderten Abteilungsmitgliedes übernimmt.

  13. Die Abteilungsleitung kann für besondere Aufgaben einen Beirat bestellen.